Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Schadstoffsanierung, Rückbau und Entkernung

Stand: November 2026

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen unserem Unternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und unseren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere:
    • Schadstoffsanierung und Schadstoffbeseitigung
    • Asbestsanierung und Arbeiten mit asbesthaltigen Baustoffen
    • Sanierung und Rückbau von künstlichen Mineralfasern (KMF)
    • Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit PCB und weiteren Gefahrstoffen
    • Rückbau- und Abbrucharbeiten
    • Gebäudeentkernung und Demontagearbeiten
    • Fachgerechte Verpackung, Transport und Entsorgung von Bau- und Schadstoffen, soweit vereinbart
    • Weitere damit verbundene Dienstleistungen.
  3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
  4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 – Vertragsabschluss und Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die Annahme eines verbindlichen Angebots oder eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zustande.
  3. Grundlage der Leistungserbringung sind das jeweilige Angebot, die vereinbarte Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen sowie diese AGB.
  4. Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
  5. Mündliche Nebenabreden gelten nur, soweit sie von beiden Vertragsparteien bestätigt wurden. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

§ 3 – Leistungsumfang und Ausführung

  1. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils vereinbarten Angebot beziehungsweise der individuellen Leistungsbeschreibung.
  2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten, zusätzliche Leistungen oder nachträglich gewünschte Änderungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags.
  3. Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke.
  4. Bei Arbeiten mit Gefahrenstoffen werden insbesondere die einschlägigen Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung und die jeweils anwendbaren Technischen Regeln für Gefahrenstoffe berücksichtigt.
  5. Hierzu zählen insbesondere:
    • TRGS 519 – Asbest
    • TRGS 521 – Künstliche Mineralfasern
    • TRGS 524 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen.
  6. Wir behalten uns vor, technisch notwendige Anpassungen des Arbeitsablaufs vorzunehmen, sofern dadurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich verändert wird.

§ 4 – Schadstoffe und nicht erkennbare Belastungen

  1. Der Auftraggeber hat uns vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Schadstoffbelastungen, Kontaminationen, bauliche Besonderheiten und sonstige Gefahrenquellen vollständig zu informieren.
  2. Dies betrifft insbesondere bekannte Belastungen durch:
    • Asbest und asbesthaltige Baustoffe
    • Künstliche Mineralfasern (KMF)
    • Polychlorierte Biphenyle (PCB)
    • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
    • Schwermetalle und sonstige Gefahrenstoffe
    • Weitere gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe.
  3. Werden während der Arbeiten bislang nicht bekannte oder nicht erkennbare Schadstoffe, Kontaminationen oder sonstige erhebliche Gefahren festgestellt, sind wir berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die betroffenen Arbeiten aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen.
  4. Der Auftraggeber wird über die Feststellungen informiert. Das weitere Vorgehen, notwendige Untersuchungen sowie gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.
  5. Zusätzliche Untersuchungen, Laboranalysen, Entsorgungsleistungen oder Sanierungsmaßnahmen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden gesondert vereinbart und vergütet.
  6. Eine Fortsetzung der betroffenen Arbeiten erfolgt erst, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen geklärt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der vereinbarten Arbeiten zu schaffen.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • Gewährung eines rechtzeitigen und ungehinderten Zugangs zur Baustelle.
    • Bereitstellung der erforderlichen Informationen und vorhandenen Bestandsunterlagen.
    • Mitteilung bekannter Schadstoffbelastungen und baulicher Besonderheiten.
    • Bereitstellung vereinbarter Strom- und Wasseranschlüsse.
    • Rechtzeitige Information über vorhandene Versorgungsleitungen und technische Anlagen.
    • Freihalten der vereinbarten Arbeits- und Zugangsbereiche.
    • Bereitstellung erforderlicher Genehmigungen, soweit diese nach der vertraglichen Vereinbarung vom Auftraggeber einzuholen sind.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich keine unbefugten Personen in den abgesperrten Arbeits- und Gefahrenbereichen aufhalten.
  4. Die gesetzlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten beider Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich Arbeitsschutz und Baustellensicherheit, bleiben unberührt.
  5. Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die nachweislich durch eine schuldhafte Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, können nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert geltend gemacht werden.

§ 6 – Zusatzleistungen und Nachträge

  1. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.
  2. Dies gilt insbesondere für:
    • Zusätzliche Schadstoffbelastungen.
    • Nicht erkennbare bauliche Besonderheiten.
    • Zusätzliche Demontage- und Rückbauarbeiten.
    • Erweiterte Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.
    • Zusätzliche Verpackungs-, Transport- und Entsorgungsleistungen.
    • Zusätzliche Laboruntersuchungen und Probenahmen.
  3. Soweit zusätzliche Leistungen erforderlich werden, informieren wir den Auftraggeber nach Möglichkeit vor deren Ausführung über den zusätzlichen Umfang und die voraussichtlichen Kosten.
  4. Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Vereinbarung ausgeführt. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung notwendiger Leistungen bleiben unberührt.

§ 7 – Termine, Ausführungsfristen und Behinderungen

  1. Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Verzögerungen können insbesondere entstehen durch:
    • Unvorhersehbare Schadstoffbelastungen.
    • Zusätzliche erforderliche Untersuchungen.
    • Fehlende behördliche Freigaben oder Genehmigungen.
    • Unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten.
    • Witterungsbedingungen, soweit diese die Arbeiten beeinflussen.
    • Verzögerungen durch andere am Bau beteiligte Unternehmen.
    • Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers.
  3. Wir werden den Auftraggeber über erkennbare Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen informieren.
  4. Soweit wir eine Verzögerung nicht zu vertreten haben, gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Auswirkungen auf vereinbarte Termine und Fristen.

§ 8 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
  3. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
  4. Sofern keine besondere Zahlungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsregelungen.
  5. Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.

§ 9 – Entsorgung und Abfallmanagement

  1. Die Entsorgung von Bau- und Schadstoffen erfolgt ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.
  2. Die Entsorgung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Anforderungen.
  3. Hierzu zählen insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung sowie die einschlägigen Nachweis- und Dokumentationspflichten.
  4. Art, Menge und Einstufung der zu entsorgenden Abfälle richten sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und den jeweils erforderlichen Untersuchungen beziehungsweise abfallrechtlichen Einstufungen.
  5. Werden während der Arbeiten zusätzliche oder anders eingestufte Abfälle festgestellt, die im ursprünglichen Angebot nicht berücksichtigt wurden, können hierdurch entstehende Mehrleistungen nach entsprechender Vereinbarung gesondert berechnet werden.
  6. Entsorgungsnachweise und sonstige Dokumentationen werden dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

§ 10 – Abnahme der Leistungen

  1. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen kann der Auftragnehmer die Abnahme verlangen.
  2. Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel bei der Abnahme konkret zu benennen.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  5. Gesetzliche Regelungen zur Abnahmefiktion bleiben unberührt. Insbesondere gelten gegenüber Verbrauchern die hierfür vorgesehenen besonderen Hinweispflichten.
  6. Teilabnahmen können vereinbart werden, sofern dies aufgrund des Projektumfangs oder des Bauablaufs sinnvoll ist.

§ 11 – Mängelansprüche und Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
  2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, berechtigte Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
  3. Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit einzuräumen, berechtigte Mängel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungsregelungen zu beseitigen.
  4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt.
  5. Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird durch diese AGB nicht vereinbart.

§ 12 – Haftung

  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haften wir uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.

§ 13 – Kündigung und Vertragsbeendigung

  1. Für die Kündigung unserer Verträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Kündigungsrechte des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt.
  3. Bereits erbrachte Leistungen sowie gesetzlich geschuldete Vergütungs- und Entschädigungsansprüche sind im Falle einer Vertragsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen abzurechnen.
  4. Bei einer Unterbrechung der Arbeiten aufgrund neu festgestellter Schadstoffbelastungen stimmen die Vertragsparteien das weitere Vorgehen miteinander ab.

§ 14 – Besondere Regelungen für Verbraucher

  1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB genießen die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte.
  2. Bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen werden, informieren wir Verbraucher gesondert über ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht.
  3. Soweit gesetzlich erforderlich, werden eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.
  4. Bei Verbraucherbauverträgen und sonstigen Verträgen mit besonderen gesetzlichen Informations- oder Formvorschriften werden die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen gesondert berücksichtigt.
  5. Gesetzliche Verbraucherrechte, insbesondere Widerrufs-, Gewährleistungs- und Kündigungsrechte, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 15 – Besondere Regelungen für Unternehmer

  1. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Handels- und Vertragsrechts, soweit diese anwendbar sind.
  2. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
  4. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 16 – Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden für zukünftige Vertragsabschlüsse wirksam, sofern sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht und wirksam vereinbart werden.


Auftragnehmer:

ASBESTO Schadstoff- und Brandsanierungs GmbH
Boschstraße 21A, 28857 Syke
info@asbesto-sanierung.com
04242/7839079
www.asbesto-sanierung.de

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